Wichtig – folgende Vorgaben sind zu beachten:
Steigleiter, einzügig nach DIN18799-1 bis max. 10,0m Steighöhe; mit Rückenschutz, ab 5,0m Steighöhe erforderlich
Ab 5 m Steighöhe muss, soweit baulich möglich, ein Rückenschutz vorhanden sein.
Ab 10 m Steighöhe ist die Steigleiter versetzt auszuführen.
Die maximale Länge eines Leiterzuges darf 10 m nicht überschreiten.
Ist aus baulichen Gründen eine Versetzung nicht möglich, so kann die Leiter auch einzügig über 10 m ausgeführt werden. Die Umsteigeplattform ist durch den klappbaren Zwischenboden zu ersetzen.
Für seitliche Überstiege können die Leiternteile höher geführt werden.
Wenn die Spaltgröße am Ausstieg größer als 75 mm ist, zur Spaltverkleinerung den Ausstiegstritt mit bestellen.
An ungesicherten Ausstiegsstellen sind beidseitig zur Steigleiter angebrachte Geländer erforderlich, siehe DIN EN ISO 14122-4.